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Angelica Schwall-Düren begrüßt Vertrag von Lissabon/EU-Verfassung

Oktober 16th, 2009 · Keine Kommentare

Heute erhielt ich einen Pressemitteilung der stellvertretenden Vorsitzenden der
SPD-Bundestagsfraktion Angelica Schwall-Düren zum kommenden Vertrag von Lissabon. Darin steht:

Mit dem Vertrag von Lissabon wird die Europaeische Union
demokratischer und transparenter, das Europaeische Parlament
sowie die nationalen Parlamente werden kuenftig eine groessere
Rolle einnehmen.

Ich habe Sie gefragt, was sie denn damit meint, und sie antwortete:

1. Mit dem Reformvertrag wird es zu einer deutlichen Verbesserung der Einflussmöglichkei-
ten des Europäischen Parlaments im Bereich der Mitentscheidung kommen. So wird das
ordentliche Gesetzgebungsverfahren zum Regelverfahren (Artikel 14, Absatz 1, EUV).
Dies wird von zentraler Bedeutung sein, denn das bedeutet eine Zunahme von gegen-
wärtig 45 auf 84 fallspezifische Handlungsermächtigungen für das Europäische Parla-
ment. Ferner werden die Rechte des Europäischen Parlaments auch dadurch gestärkt,
dass seine Rolle im Vertragsänderungsverfahren wachsen wird (Artikel 48 EUV). Dane-
ben sieht der Vertrag von Lissabon die Beteiligung des Europäischen Parlaments an
künftigen Konventen zur Vertragsreform vor und die Europaabgeordneten erhalten das
Recht, den Präsidenten der Europäischen Kommission zu wählen (Artikel 17, Absatz 7,
EUV).

Hier verliert sie allerdings kein Wort darüber, dass das EU-Parlament “degressiv proportional” ist. Einige EU-Mitgliedsländer senden mehr Abgeordnete in das Parlament, als ihnen von ihrer Einwohnerzahl her zustünden. Die Anzahl der Abgeordneten ist auch nicht abhängig von der Wahlbeteiligung, und es gibt keine einheitlichen Standards für die nationalen Wahlmodi, sodass die Abgeordneten unterschiedlich stark legitimiert sind.

Das Europäische Parlament ist im Grunde auch kein Parlament, denn er verfügt nicht über ein Initiativrecht. D. h., es kann nicht von sich aus Gesetze vorschlagen. Er kann lediglich gemeinsam mit dem Rat, der aus je einem Vertreter je Regierung eines Mitgliedslandes gebildet wird, die Kommission dazu auffordern, Gesetze vorzuschlagen. Der eigentliche Initiator ist in jedem Fall die Kommission, also die “Regierung” der EU.

Das Europäische Parlament entscheidet auch nicht allein über die Annahme oder Ablehnung von Gesetzen. Auch hier muss es sich mehrheitlich mit einer qualifizierten Mehrheit des Rates einigen.

2. Der Vertrag von Lissabon stärkt aber auch die nationalen Parlamente der Mitgliedsländer
in ihren Rechten. Erstmals werden sie Mitwirkungsrechte (direkt und unmittelbar) am Ge-
setzgebungsverfahren der Europäischen Union haben. Dies erfolgt in Form des soge-
nannten „Frühwarnmechanismus“ sowie eines eigenen Klagerechts vor dem Europäi-
schen Gerichtshof in Luxemburg. So können in Zukunft Bundestag oder Bundesrat (dort
wo betroffen) die europäischen Gesetzesentwürfe innerhalb einer Frist von acht Wochen auf die Einhaltung des Subsidiaritäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips überprüfen,
um dann bei Bedarf entsprechende Stellungnahmen abzugeben.
Die entsprechenden Gesetzespassagen finden sich im „Protokoll über die Anwendung
der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ in Artikel 6 sowie in Artikel
8.
Damit Bundestag und Bundesrat ihre Rechte wirkungsvoll ausüben können, hat im Som-
mer eine entsprechende Anpassung der Begleitgesetzgebung stattgefunden.

3. Erstmalig kann in der Europäischen Union ein EU-weites Bürgerbegehren durchgeführt
werden. Artikel 11, Absatz 4, EUV sieht vor, dass hierzu mindestens eine Million Bürge-
rinnen und Bürger der Union ihre Unterschrift leisten müssen. Kommt diese Zahl zustan-
de, ist die Europäische Kommission aufgefordert, die Initiative aufzunehmen, um entspre-
chende Gesetzesvorschläge vorzulegen. – Dadurch werden Elemente der direkten De-
mokratie in der EU eingeführt.

Das ist kein Element Direkter Demokratie, sondern eine Petition – eine Bittschrift. Und sie ist im Grunde an das falsche Gremium adressiert, die Kommission. Falsch nicht nur deshalb, weil eigentlich das EU-Parlament ein Initiativrecht haben sollte, sondern auch, weil die Mitglieder der Kommission nicht direkt gewählt sind. Die Kommission ist nicht dazu verpflichtet, dem Ansinnen der Initiatoren Folge zu leisten und dem EU-Parlament und Rat einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen, und weil ihre Mitglieder nicht direkt gewählt werden, müssen sie auch nicht fürchten, deshalb an Direktstimmen zu verlieren.

Davon abgesehen sind die Hürden zu hoch. Es müssen sich jeweils mindestens 1/500 der Bürger von mindestens einem Viertel der EU-Staaten an der Initiative beteiligen. Das bedeutet bei derzeit 27 Mitgliedsstaaten Bürger aus 6 oder 7 Staaten. Das ist nur für gut vernetzte internationale NGOs zu machen: attac, Greenpeace, WWF, Amnesty International …  Aber das genügt immer noch nicht. Zusätzlich wurden noch bürokratische Hürden eingebaut:

d)  Die Bekundung der Unterstützung einer Bürgerinitiative darf nur einmal abgegeben werden. Jede Unterstützungsbekundung enthält eine gesonderte eidesstattliche Erklärung der unterstützenden Person, dass sie nicht bereits zuvor ihre Unterstützung für dieselbe Bürgerinitiative bekundet hat.

e)  Jede Unterstützungsbekundung kann bis zum Ablauf der Frist für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen widerrufen werden. Die ursprünglich bekundete Unterstützung gilt damit als von vornherein nicht erklärt. Jede unterstützende Person ist hierüber durch die Organisatorinnen und Organisatoren zu informieren. Jede Unterstützungsbekundung muss eine gesonderte Erklärung der unterstützenden Person enthalten, dass sie diese Belehrung erhalten hat.

f)  Jede unterstützende Person erhält von den Organisatorinnen und Organisatoren eine Kopie ihrer Unterstützungsbekundung, einschließlich der Kopie ihrer eidesstattlichen Erklärung sowie ihrer Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsmöglichkeit.

Dies geht aus einem Thesenpapier des Europäischen Parlamentes zur Durchführung des Bürgerbegehrens hervor. Darin heißt sie allerdings “Bürgerinitiative”, was nicht weniger irreführend ist, denn weder Bürgerbegehren noch Bürgerinitiativen sehen einen Volksentscheid vor, wenn die Kommission den Vorschlag ablehnt.

4. Die Aufnahme der Grundrechtecharta in den Vertrag von Lissabon ist ebenfalls ein sehr
großer Erfolg, wenngleich diese in Großbritannien und in Polen nicht zur Anwendung
kommt. Durch die Grundrechtecharta werden die Institutionen der Europäischen Union,
insbesondere die Europäische Kommission, erstmals an Grundrechte gebunden. – Der
Schutz der Grundrechte durch das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht wird
somit ergänzt.

Das bringt de facto eigentlich kaum etwas, weil die Grundrechtecharta auf deutsche Initiative hin entstanden ist und vom Grundgesetz beeinflusst wurde. Zu verdanken ist dies dem Vorsitzenden des Konvents, dem ehemaligen Verfassungsrichter und Bundespräsidenten Roman Herzog. Außerdem sollte sich von selbst verstehen, dass die Gremien der EU an die Grundrechte gebunden sind.

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Tags: Allgemein

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